Bericht zur Marktgemeinderats-Sitzung vom 16.2.2021

Günes Rathaus Igensdorf

Inhaltsübersicht:

Hauptthema: Einführung in kommunale Baulandstrategien (Vortrag Rechtsanwalt Dr. Spieß)

Dr. Spieß erklärte allgemein und (zunächst) wertfrei die Möglichkeiten der Umsetzung eines Baulandmodells. 

Zu Beginn der Umsetzung müsse sich die Gemeinde einige Grundsatzfragen zur Entwicklung stellen: Wie soll sich die Gemeinde-Identität entwickeln, welcher Wohnbedarf besteht, für welche Zielgruppen,werden daher Einfamilienhäuser oder Mehrfamilienhäuser/Mietwohnungen angestrebt, ist die Infrastruktur/Versorgung ausreichend (Wasser, Kanalisation, Kindergarten, Schule, usw.)?

Es müsse daher zuerst eine Grundlagenermittlung stattfinden, bevor man weitere Schritte eines Baulandplanungsmodells angehe. Der Bedarf könne zum Beispiel durch eine Bevölkerungsabfrage festgestellt werden.

Die spätere Umsetzung eines solchen Modells könne grundsätzlich auf zwei Arten erfolgen: 

  1. In einem Zwischenerwerbsmodell, in dem die Gemeinde Baugrundstücke von den Grundstückverkäufern zu einem angemessenen Kaufpreis erwerbe und dann die weitere Planung übernehme. Ein angemessener Teil der Grundstücke müsse an den Verkäufer zum eigenen Verkauf zurückgegeben werden (40% bis 50% seien bei anderen Gemeinden üblich). Die Gemeinde übernehme Aufgaben und diverse Kosten (Planungskosten, Erschließungskosten, plane Einheimischen-Bindung, Bindung für bezahlbaren Wohnraum, günstige Mietpreis-Vorgaben, Familienkonzepte, usw.).
  2. Einzelvertragliche Bindung (Städtebaulicher Vertrag)

Mit jedem Grundstücksverkäufer im Gemeindebereich könne ein Vertrag geschlossen werden, mit grundsätzlichen Anforderungen.

Mit dem Zwischenerwerbsmodell könne die Gemeinde ihre Interessen besser steuern, es sei jedoch schwieriger durchsetzbar. Es könne auch nur auf größere Bebauungsgebiete beschränkt sein.

In jedem Fall sei eine Baupflicht ratsam, verbunden mit Vorkaufsrecht der Gemeinde, falls das Grundstück in den nächsten 3 bis 5 Jahren nicht bebaut würde.
Die Folgekosten für den Ausbau der gemeindlichen Infrastruktur (z. B. Schule, Kitas) könne nur dann auf das Neubaugebiet umgelegt werden, wenn ein kausaler Zusammenhang bestehe. Der zusätzliche Bedarf müsse sich also nachweislich aus dem Neubaugebiet ergeben. Prinzipiell könnten auch mehrere Bebauungsgebiete über einen längeren Zeitraum dafür in Frage kommen.

Die Festlegung eines Baulandmodells sollte langfristig angelegt sein und eine klare Linie verfolgen. Der letztendliche Beschluss zu einem solchen Modell sollte in einem breiten politischen Konsens erfolgen. 

Die Gemeinde habe die Aufgabe einer sozial-gerechten Entwicklung.

Außerdem ging Dr. Spieß auf Fragen ein:

1. Welche Möglichkeit hat die Gemeinde, vorhandene Baulücken zu schließen?

  • Die Gemeinde sollte ein Baulückenkataster führen und die Eigentümer anschreiben.
  • Es sei prinzipiell nicht möglich, nachträglich einen Bauzwang festzulegen. Allerdings sei für das Jahr 2021 eine Anpassung des Baugesetzbuchs hinsichtlich der Baulückenschließung geplant. Es gebe aber noch nichts Konkretes.
  • Jedoch habe die Gemeinde grundsätzlich die Möglichkeit, bei Baugrundstücken, die länger nicht bebaut wurden und deren Eigentümer mehrfach zum Bau aufgefordert wurde, den Bebauungsplan zurückzuziehen und so Druck auf den Eigentümer auszuüben. Dies sei in anderen Gemeinden bereits durchgeführt worden.

2. Was müsse bei einem Einheimischen-Modell berücksichtigt werden?

Die Bewertung der sozialen Gesichtspunkte, Wohnsitz 5 Jahr in der Gemeinde dürfen maximal 50% der Wertung ausmachen.

3. Behindert ein solches Modell nicht die Entwicklung, da Eigentümer dann nicht verkaufen, wenn sie einen Teil an die Gemeinde abgeben müssen?

Aus Sicht des Vortragenden sei das eher nicht der Fall, da die Grundstücke erst durch die Planung der Gemeinde die Wertsteigerung erfahren. In der Bayerischen Verfassung (Artikel 161, Satz 2) ist sogar vermerkt, dass Eigentümer eine solche Wertsteigerung der Allgemeinheit zuführen müssen. Dieser Passus ist allerdings durch die übergeordnete Bundesgesetzgebung ausgehebelt und nicht anwendbar.

Information über die Novellierung der BayBO Art. 6 hinsichtlich der Abstandsflächen

Die Änderungen im Abstandsflächenrecht betreffend die Berechnung und das Maß der Tiefe der Abstandsflächen wird beraten. Es erfolgt kein Beschluss, wie diese Änderung in der Gemeinde umgesetzt wird. Weitere Beratungen wird es dazu im Bauausschuss geben.

Beratung und Beschlussfassung: Änderung der Reinhalteverordnung

Die Reinhalteverordnung bleibt Inhaltlich unverändert, lediglich die einleitenden Verweise auf die bezugnehmende Gesetzgebung hatte sich geändert.

Für die GRÜNE Igensdorfer Fraktion
Jürgen Gajowski
Günter Lang

Tagesordnung und Dokumente auf der Website des Marktes Igensdorf